Grundsätzlich kann jedermann in Deutschland Grundstücke erwerben, auch Nicht-deutsche- Staatsangehörige. Das Bürgerliche Gesetzbuch beinhaltet Vorschriften, die beim Erwerb / Veräußerung eines Grundstücks berücksichtigt werden müssen.
So sieht § 311b Abs. 1 BGB beispielsweise vor, dass Grundstückskaufverträge notariell beurkundet werden müssen. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob das Grundstück bebaut oder unbebaut ist.
Eigentum erwirbt der Käufer immer nur am Grundstück, mit allen seinen wesentlichen Bestandteilen. Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind gemäß § 94 Abs. 1 BGB die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Erwirbt man also das Grundstück, erwirbt man auch das Gebäude, das auf dem Grundstück steht.
Im Gegensatz zu anderen Rechtssystemen erhält der Grundstückseigentümer in Deutschland kein Zeugnis über sein Eigentum. Sein Eigentumsrecht wird im Grundbuch vermerkt. Sobald sein Name im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird, gilt er im Rechtsverkehr als Eigentümer des Grundstücks.
Um zu verhindern, dass das Grundstück an einen Dritten veräußert wird, nach dem es an Sie verkauft wurde, was im deutschen Recht unproblematisch geht, muss eine Eigentumseintragungsvormerkung im Grundbuch eingetragen werden. Die Grundbuchämter brauchen für die Eintragung des Eigentumsrechts in der Regel eine lange Bearbeitungsdauer. Damit das Grundstück in dieser Zeit nicht an einen anderen veräußert wird, kann die Eintragung einer Eigentumseintragungsvormerkung ( § 883 BGB) in das Grundbuch beantragt werden. Diese verhindert, dass ein anderer vor Ihnen als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird und stellt sicher, dass Sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden.
Rechtsanwalt Altin begleitet Sie beim Erwerb eines Grundstücks in Deutschland und bespricht mit Ihnen die Vor- und Nachteile des Grundstückskaufvertrages und überprüft das Grundbuch nach Rechten Dritter an dem Grundstück.
Nicht selten ist das Grundstück mit Grundpfandrechten oder Nießbrauchsrechten Dritter belastet. Ein günstiger Kaufpreis kann seinen Grund darin haben, dass Rechte Dritter am Grundstück bestehen. So kann es sein, dass ein Dritter ein lebenslanges Nutzungsrecht (Wohnrecht) an dem Grundstück hat.
Ein Grundstückskauf löst auch steuerliche Folgen aus. So fällt beim Erwerb des Grundstücks die Grunderwerbssteuer an und anschließend die Grundsteuer, die jährlich anfällt. Je nach Art der Nutzung des Grundstücks, kann die Grundsteuer unterschiedlich hoch ausfallen. In gesonderten Fällen wird die Grundsteuer nicht erhoben. So sieht § 4 Grundsteuergesetz vor, dass Grundbesitz von der Grundsteuer befreit ist, wenn er dem Gottesdienst einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, oder einer jüdischen Kultusgemeinde gewidmet sind. Eine Grundsteuerbefreiung existiert auch für Krankenhäuser, wenn das Krankenhaus in dem Kalenderjahr, das dem Veranlagungszeitpunkt (§ 13 Abs. 1) vorangeht, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung erfüllt hat. Der Grundbesitz muss ausschließlich demjenigen, der ihn benutzt, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein.