Insolvenzrecht

Verbraucherinsolvenz & Unternehmerinsolvenz

Das Insolvenzverfahren ermöglicht dem redlichen Schuldner nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode eine Restschuldbefreiung zu erlangen. Die im Volksmunde als Privatinsolvenz bekannte Verbraucherinsolvenz ermöglicht auch Privatpersonen schuldenfrei zu werden.

Durch Spielsucht oder andere Unachtsamkeiten im Leben passiert es nicht selten, dass sich Schulden anhäufen, die mit dem laufenden Einkommen und dem vorhandenen Vermögen nicht mehr vollständig bezahlbar sind.

Eine Flut von Post von verschiedenen Gläubigern, von Inkasso-Unternehmen und von Gerichtsvollziehern führen oftmals zur Verzweiflung. Hinzu kommen diverse Gerichtsverfahren, mit denen der Schuldner meist überfordert ist. Sofern Bußgelder und Geldstrafen vorhanden sind, droht meist Erzwingungshaft. Diese Umstände bedrücken nicht nur den Schuldner, sondern auch seinen Umkreis. Familie und Freunde leiden mit.

Wie in jedem Rechtsgebiet gilt auch im Insolvenzrecht, dass frühe Hilfe Goldwert ist.

Rechtsanwalt Altin klärt mit Ihnen alle vorhandenen Fragen zum Verfahren und hilft Ihnen bei der Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens. Er begleitet Sie durch das langjährige gerichtliche Insolvenzverfahren.

Unternehmerinsolvenzen sind ebenfalls keine Seltenheit. Hier wird das Regelinsolvenzverfahren angewandt. Auch hier berät Sie Rechtsanwalt Altin kompetent und begleitet Sie durch das Insolvenzverfahren.

Außergerichtliche Schuldenbereinigung

Vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens sieht § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) vor, dass eine außergerichtliche Schuldenbereinigung versucht wird. Der Schuldner muss also vor einem Insolvenzverfahren versucht haben, sich mit seinen Gläubigern auf Grundlage eines Plans (Schuldenbereinigungsplan) zu einigen.

Rechtsanwalt Altin ermittelt zunächst die jeweilige Schuldhöhe, in dem er jeden Gläubiger separat anschreibt und um Auskunft bittet. Nach Eingang der Antworten erstellt Rechtsanwalt Altin und Verzeichnis über die Gläubiger und Forderungen des Schuldners und auf dieser Basis einen Schuldenbereinigungsplan. Auf Grundlage des Planes bietet Rechtsanwalt Altin den Gläubigern eine Einigung an, damit ein Insolvenzverfahren vermieden werden kann.

Gemäß § 305a InsO gilt der außergerichtliche Einigungsversuch als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.

Bei Antragstellung darf der Schuldenbereinigungsplan nicht älter als sechs Monate sein.

Beratungshilfe für die außergerichtliche Schuldenbereinigung

Häufig stellen die Kosten der außergerichtlichen Schuldenbereinigung eine Hürde für viele Schuldner dar. Sofern anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden soll, besteht die Möglichkeit beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu beantragen. Mit dem Beratungshilfeschein werden die Kosten des Rechtsanwalts nahezu vollständig übernommen. Es ist lediglich ein kleiner Betrag von 15 Euro zu leisten.

Der Beratungshilfeschein kann nur für die Kosten des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens eingesetzt werden. Die Kosten der Antragstellung beim Insolvenzgericht werden durch den Beratungshilfeschein nicht gedeckt und werden gesondert vereinbart, wenn dies durch anwaltliche Hilfe erfolgen soll.

Einen Anspruch auf Beratungshilfe haben Sie nur, wenn folgende Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen:

  1. Sie benötigen anwaltliche Hilfe.
  2. Sie können die Kosten nicht aufbringen.
  3. Es stehen nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung, die Sie nutzen können.
  4. Die Inanspruchnahme der Beratungshilfe erscheint nicht mutwillig.

Erfahrungsgemäß wird der Antrag auf Erteilung eines Beratungshilfescheines abgelehnt, weil es kostenfreie Schuldnerberatungsstellen gibt, die Sie aufsuchen können, ehe Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, der Geld kostet.

Die Wartezeiten bei kostenfreien Schuldnerberatungsstellen betragen in Berlin erfahrungsgemäß mindestens sechs Monate. In anderen Bundesländern kann die Wartefrist länger ausfallen. Nicht selten bescheinigen die Schuldnerberatungsstellen deshalb, dass sie derzeit keine Hilfe anbieten können, weil es keine Kapazitäten gibt. Alternativ verweisen die Schuldnerberatungsstellen auf einen Rechtsanwalt. Mit dieser Bescheinigung kann in der Regel erfolgreich ein Beratungshilfeschein beantragt werden.

Antragstellung (Eröffnungsantrag)

Der Schuldner kann nach Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Hierbei müssen amtliche Formulare benutzt werden, die das Bundesministerium für Justiz durch Rechtsverordnung einführt.

Für den Insolvenzantrag sind u.a. ein Verzeichnis über das Vermögen des Schuldners (Vermögensverzeichnis) zu erstellen sowie ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan. Rechtsanwalt Altin fertigt das Verzeichnis mit Ihnen und erstellt einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan.

Schließlich muss ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt werden, wenn diese begehrt wird. Wenn nicht, muss auch dies klar gestellt werden.

Da aber Ziel des Insolvenzverfahrens neben der gemeinschaftlichen Befriedung aller Gläubiger auch die Befreiung des redlichen Schuldners von seinen restlichen Verbindlichkeiten ist, wird der Antrag erfahrungsgemäß immer gestellt.

Stundung der Verfahrenskosten

Wie in jedem Gerichtsverfahren entstehen auch für die Durchführung des Insolvenzverfahrens Verfahrenskosten (Gerichtskosten). Zusätzlich fallen Kosten für den Treuhänder / Insolvenzverwalter an. Diese betragen erfahrungsgemäß mindestens 1.700,00 Euro.

Diese Kosten können gemäß § 4a InsO für die Dauer des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet werden, wenn Ihr Vermögen oder ggf. das Vermögen Ihrer Ehefrau voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Verfahrenskosten zu zahlen.

Es dürfen jedoch keine Versagungsgründe nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegen. Hiernach wird die Restschuldbefreiung versagt, wenn

  1. Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
  2. Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
  3. Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
  4. Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
  5. Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
  6. Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Prozesskostenhilfe wird Ihnen im Insolvenzverfahren leider nicht gewährt.

Wohlverhaltensperiode (Abtretungsfrist)

Nur der redliche Schuldner wird von seinen Schulden befreit.

Mit dem Insolvenzantrag geben Sie die Erklärung ab, dass Sie Ihr pfändbares Einkommen für den Zeitraum ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens sechs Jahre lang an den Treuhänder abtreten. Diese Abtretungsfrist wird auch Wohlverhaltensperiode genannt.

Während dieser sechs Jahre haben Sie diverse Obliegenheiten:

  1. Sie müssen einer angemessenen Beschäftigung nachzugehen. Sofern Sie arbeitslos sind, müssen Sie sich um eine angemessene Beschäftigung bemühen und dürfen keine zumutbare Beschäftigung ablehnen;
  2. Vermögen, das Sie von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwerben, müssen Sie zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
  3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle müssen Sie unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzeigen. Sie dürfen keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein von Nummer 2 erfasstes Vermögen verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über Ihre Erwerbstätigkeit oder Ihre Bemühungen um eine solche sowie über Ihre Bezüge und Ihr Vermögen zu erteilen;
  4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger dürfen Sie nur an den Treuhänder leisten. Sie dürfen keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil verschaffen.
  5. Soweit Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben, obliegt es Ihnen, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn Sie ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wären.

Wenn Sie gegen Ihre Obliegenheiten verstoßen, kann der Treuhänder oder ein Insolvenzgläubiger beantragen, dass Ihnen die Restschuldbefreiung versagt wird.

Restschuldbefreiung

Sie werden nicht von allen Schulden befreit. Gemäß § 302 InsO werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst:

  1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
  2. Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
  3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

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